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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    § 374 AO: Haftung wegen Steuerhehlerei

    Das FG ist nicht dazu verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu erörtern (BFH 13.3.14, VII B 80/13, Abruf-Nr. 142043).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger K ist Eigentümer einer Halle, in der Beamte der Zollfahndung bei einer Durchsuchung unversteuerte, aus der Ukraine stammende Zigaretten feststellten. Der K wurde in der ersten Etage des Gebäudes angetroffen, als ein anderer Mitwirkender in der Halle damit beschäftigt war, die Zigaretten aus ihrem Versteck zu bergen. Diese befanden sich in hohlen Füßen entsprechend präparierter Paletten. Die Paletten hatte der K zusammen mit einem Bekannten von einem vor der Halle abgestellten LKW abgeladen. Als ein Palettenstapel beim Abladen umkippte, wurde eine Palette so beschädigt, dass einige Schachteln unverzollter Zigaretten auf den Boden fielen. Trotz der Wahrnehmung dieses Vorgangs half der K weiterhin beim Entladen.

     

    Im zweiten Rechtszug wurde der K aufgrund dieses Tatgeschehens vom LG rechtskräftig wegen Begünstigung in Tateinheit mit Steuerhehlerei (§ 257 Abs. 1 StGB, § 52 Abs. 1 StGB, § 374 Abs. 1 AO) verurteilt. Die Klage gegen den steuerlichen Haftungsbescheid blieb ebenso erfolglos wie die NZB beim BFH.

     

    Praxishinweis

    Die Beschwerdeentscheidung des BFH gewinnt ihr Interesse vor allem aus den verfahrensrechtlichen Hinweisen sowie aus der vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung, die das finanzgerichtliche Verfahren maßgeblich geprägt hat. So weist der BFH etwa darauf hin, dass Hinweise aus der strafgerichtlichen Verurteilung durch den in Haftung genommenen im finanzgerichtlichen Verfahren in den Blick genommen werden müssen, auch wenn das FG diese Punkte selbst in der Verhandlung gar nicht thematisiert.

     

    Der BFH hebt insbesondere die Anforderungen hervor, die an einen „sorgsam handelnden Prozessvertreter“ (Berater) zu stellen sind. Dieser müsse bei einer vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung nicht nur damit rechnen, dass das FG die haftungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 371 AO prüfen, sondern dessen Merkmale auch als erfüllt ansehen wird. Einen fachkundig vertretenen Prozessbeteiligten braucht das Gericht auf naheliegende rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte nicht hinzuweisen.

     

    Sofern die Beschwerde die Frage aufwirft, ob die Begünstigung einer Straftat nach § 257 StGB vom Tatbestand des § 71 AO erfasst wird, ist diese Frage im Streitfall nicht klärungsbedürftig, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellt. Denn das FG hat seine Entscheidung nicht auf die Anwendung des § 257 StGB, sondern auf die Anwendung des § 374 Abs. 1 AO i.V. mit § 71 AO gestützt.(CW)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 195 | ID 42754609

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