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  • · Fachbeitrag · USt-Hinterziehung

    Strafzumessung bei Anwälten und Steuerberatern

    von RD David Roth, LL.M. oec., Köln

    | Eine USt-Hinterziehung durch Unterlassen ist im Zeitpunkt der Fristüberschreitung ‒ trotz späterer Kenntnis des FA ‒ vollendet. Darauf weist das BayObLG hin. Bei Anwälten und Steuerberatern darf aber die berufliche Stellung in eigenen Steuerangelegenheiten nicht strafschärfend gewertet werden. Berufsrechtliche Folgen sind i. d. R. strafmildernd zu beachten. |

     

    Sachverhalt

    Das AG hatte den angeklagten Anwalt/Steuerberater (RA/StB), der weitere Unternehmen betrieb, wegen nicht rechtzeitiger Abgabe der USt-Jahreserklärungen 2011 bis 2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Erst seine Revision war z. T. erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Schuldsprüche wegen USt-Hinterziehung durch Unterlassen haben Bestand (BayObLG 11.10.21, 202 StRR 117/21, Abruf-Nr. 226009). Wegen nicht rechtzeitiger Abgabe der USt-Jahreserklärungen 2011 bis 2015 war es jeweils mit Ablauf des 31.5. des Folgejahres zur Steuerverkürzung i. S. d. „nicht rechtzeitigen Festsetzung“ gem. § 370 Abs. 4 S. 1 AO gekommen (BGH 8.12.16, 1 StR 389/16, NStZ-RR 17, 82; Graf/Jäger/Wittig/Rolletschke, AO, 2. Aufl., § 370 Rn. 105). Hintergrund ist der Anmelde- und Fälligkeitscharakter der USt, die mit Fristablauf der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.

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