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  • · Fachbeitrag · Unzuverlässigkeit

    Wird ein abgeschlossenes Steuerstrafverfahren verschwiegen, droht die Unzuverlässigkeit

    | Verschweigt die im Sicherheitsüberprüfungsverfahren zu überprüfende Person ein Strafverfahren (hier: Bewährungsstrafe wegen Steuerhinterziehung), resultieren hieraus Zuverlässigkeitszweifel. Das hat das VG Berlin entschieden. |

     

    Sachverhalt

    A1 ist Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 2 (A2). Er war deren Geschäftsführer. Gegenstand des Unternehmens ist es, Kommunikations- und Antennenanlagen aller Art zu planen, zu konzeptionieren und zu errichten sowie mit elektronischen Geräten zu handeln und diese zu vermitteln. Eigenen Angaben zufolge wird diese Technik u. a. genutzt, um Unterseeboote zu führen. A2 übt sicherheitsempfindliche Tätigkeiten aus. A1 wurde seit 2001 regelmäßig sicherheitsüberprüft; seitdem war er durch die Antragsgegnerin zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt. Bei einer Wiederholungsüberprüfung kreuzte er im Formular für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung die Frage nach anhängigen Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren mit „Nein“ an. Das in die Überprüfung miteinbezogene Bundesamt für Verfassungsschutz teilte dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit, dass A1 mit Urteil aus 2021 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Nachdem das BMWK dem A1 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, hob es die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen auf und informierte A2 darüber. Es wurde gebeten, A1 keine Staatsgeheimnisse oder Verschlusssachen mehr zugänglich zu machen. Die A haben Klage erhoben (VG 4 K 135/23). Sie haben zudem erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, um einen vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu regeln, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (VG Berlin 25.7.23, 4 L 163/23, Abruf-Nr. 237258). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

       

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