· Fachbeitrag · Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers
Nach einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann die Faherlaubnis entzogen werden
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Auch nicht verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen eines Fahrlehrers, die seine Vorbildfunktion ausschließen, wie z. B. finanzielle Unregelmäßigkeiten oder Straftaten wie Diebstahl, Betrug und Untreue, können zu dessen Unzuverlässigkeit führen, wenn sie negative Auswirkungen auf die Tätigkeit als Fahrlehrer befürchten lassen. Dies gilt insbesondere, wenn die Delikte zum Nachteil der Fahrschüler begangen werden. Das hat das VG Karlsruhe entschieden. |
Sachverhalt
Gegen den Antragsteller (A) liegt ein rechtskräftiger Strafbefehl vor. Hiernach stellte er im Zeitraum von Anfang März 2019 bis März 2021 für insgesamt mindestens zwölf Lkw-Fahrer eines bestimmten Transportunternehmens Bescheinigungen über die Teilnahme an Weiterbildungen zur Berufskraftfahrerqualifikation nach § 5 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) aus, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen (Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung).
Ferner liegt ein rechtskräftiger Strafbefehl vor, mit dem A wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen verurteilt worden ist. Nach dem strafrechtlich geahndeten Sachverhalt erzielte A in den Kalendermonaten April bis August 2022 Betriebseinnahmen, gab aber keine Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Zeiträume ab. Dadurch hat er die Finanzbehörde in fünf Fällen pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern i. H. v. insgesamt 9.845 EUR vorsätzlich verkürzt. Die zuständige Behörde widerrief daraufhin die Fahrlehrererlaubnis des A.
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