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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerkarussell

    Altmetallhandel: Strafbarkeit eines Buffers bzw. leitenden Angestellten

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof, Speyer, Bensheim

    Der BGH setzt sich mit der Frage auseinander, wann eine Steuerhinterziehung vorliegt, wenn aus der Rechnung eines Strohmanns bzw. Scheinunternehmens Vorsteuer geltend gemacht wird und wann bei solchen Sachverhalten von Tatmehrheit auszugehen ist (BGH 29.1.15, 1 StR 216/14, Abruf-Nr. 175522).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte A war technischer Leiter einer GmbH, die mit alten Kraftfahrzeugkatalysatoren handelte. Er war für den Kontakt mit den Lieferanten zuständig, wobei er die Entscheidung traf, mit wem Geschäftsbeziehungen aufgenommen bzw. fortgeführt wurden. Von Februar 2005 bis März 2007 bezog die GmbH Altkatalysatoren von Firmen, die tatsächlich keinen operativen Geschäftsbetrieb unterhielten und ihren umsatzsteuerlichen Anmelde- und Abführungspflichten nicht nachkamen. Tatsächlich erfolgten die entsprechenden Lieferungen durch eine Gruppe von Personen, die sich im Ausland befand. Über die Lieferungen mit den Scheinunternehmen wurde im Gutschriftverfahren abgerechnet.

     

    Im April 2006 ergaben sich für den A Anhaltspunkte dafür, dass die Lieferungen durch in ein Karussellgeschäft eingebundene Scheinunternehmen erfolgten. Daneben rechnete der A von März 2006 bis Dezember 2007 mit einer von ihm hierfür eigens angeworbenen Person im Gutschriftverfahren entsprechende Lieferungen gegenüber der GmbH ab, obgleich diese tatsächlich gar nicht oder durch Dritte erfolgten. Die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007 wurden von einem gutgläubigen Buchhalter bzw. Steuerberater abgegeben und hierin entsprechend Vorsteuer geltend gemacht.

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