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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerhinterziehung

    Voranmeldung und Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten

    von RD David Roth, LL.M. oec., Köln

    Der BGH hat seine Rechtsprechung zur prozessualen Tat bei USt-Voranmeldung und nachfolgender Jahreserklärung geändert. Voranmeldungen und Jahreserklärung sind ab jetzt getrennte prozessuale Taten nach § 264 Abs. 1 StPO. Dies gilt auch für die einzelnen Voranmeldungen untereinander.

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte A (faktischer GmbH-Geschäftsführer) band seine Firma in ein USt-Karussell ein, das mit Fernsehgeräten handelte. USt-Voranmeldungen wurden zunächst nicht abgegeben, um die stark gestiegenen Umsätze zu verheimlichen. Später ließ A – mittels einheitlicher Weisung – durch einen gutgläubigen Buchhalter am 12.10.14 doch Voranmeldungen für April bis Juli 2014 abgeben. Ein (ebenfalls gutgläubiger) Steuerberater reichte jeweils – per separatem Auftrag – im November die Voranmeldung für August und im Februar 2015 die Voranmeldung für September 2014 ein. In den Voranmeldungen machte A Vorsteuern i. H. v. insgesamt rd. 937.000 EUR aus Eingangsrechnungen geltend. Dabei war ihm seine Beteiligung am USt-Karussell bewusst. Außerdem war ihm bekannt, dass seine Lieferanten ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkamen. Die anschließend eingereichte Jahreserklärung wies dieselben unrichtigen Vorsteuerbeträge aus. Das LG beschränkte das Verfahren gem. § 154a Abs. 2 StPO auf die Voranmeldungen April bis September.

     

    Entscheidungsgründe

    Wegen der einheitlichen Weisung an den Buchhalter bei den betreffenden Taten (Voranmeldungen April bis Juli 2014) ist von Tateinheit (§ 52 StGB) auszugehen (BGH 10.12.25, 1 StR 387/25, Abruf-Nr. 252643). Veranlasst der Täter seinen undolosen Berater durch eine Handlung dazu, mehrere unrichtige Steuererklärungen einzureichen, ist beim Steuerpflichtigen (mittelbarer Täter) von Tateinheit auszugehen. Ob beim Tatmittler (Buchhalter) Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen wäre, ist belanglos. Aufgrund der separaten Aufträge an den gutgläubigen Steuerberater (Voranmeldungen August und September 2014) war demgegenüber weiterhin von Tatmehrheit (§ 53 StGB) auszugehen.