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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Wer „empfängt“ eine Lieferung oder sonstige Leistung?

    von OStA Dr. Jost Schützeberg, Köln

    | Anlässlich einer Revision musste der BGH die Frage klären, wer Leistungsempfänger i. S. d. Umsatzsteuerrechts ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte (A) war zwischen 2010 und 2013 als Einzelkaufmann im Baubereich tätig. Er vermittelte für den Zeugen K die Veräußerung eines Wohngebäudes mit drei Wohnungen an drei Eheleute, wobei das Bauprojekt noch im Rohbau steckte. Am Tag des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags zu einem Kaufpreis von 800.000 EUR schlossen die Erwerber mit A einen notariellen „Dienstleistungsvertrag“, mit dem sich A verpflichtete, die Immobilie bezugsfertig fertigzustellen. Dazu sollte er die Aufträge für die Fertigstellung vergeben, die restlichen Bauarbeiten überwachen und koordinieren, die Handwerkerrechnungen prüfen sowie diese mit den ihm von den Erwerbern überlassenen Teilbeträgen i. H. v. 290.000 EUR und 275.000 EUR begleichen. Alle Beteiligten, also A, K und die Erwerber, gingen davon aus, dass K die noch ausstehenden Arbeiten fortsetzen sollte. A überwies daher 290.000 EUR an K, um diesen für die vorangegangenen Bauarbeiten und Auslagen zu bezahlen.

     

    Für die weiteren Arbeiten beauftragte K, der wie ein Bauleiter fungierte, die Handwerker und kaufte Materialien ein. Da K hierbei im eigenen Namen auftrat, stellten die Handwerker und Händler ihre Rechnungen unter gesondertem USt-Ausweis an ihn als Leistungsempfänger aus. Die Rechnungen leitete er an A weiter, der K die verauslagten Beträge aus den für die Erwerber treuhänderisch verwalteten Gelder erstattete. Als A die auf K ausgestellten Rechnungen im Rahmen seiner Umsatzsteuerjahreserklärungen berücksichtigen wollte, wies ihn seine Steuerberaterin im April 2013 darauf hin, dass er nur aus solchen Eingangsrechnungen einen Vorsteuerabzug geltend machen dürfe, die ihn als Leistungsempfänger ausweisen würden. A entgegnete, die Rechnungen trügen nur versehentlich den Namen des K, der tatsächlich in seinem Namen gehandelt habe. Als Projektentwickler habe er die Leistungen bezogen, die Baugelder verauslagt und den Erwerbern weiterbelastet. A erklärte dennoch K, „es würde besser zur Steuer passen“, wenn die Auftragnehmer die Rechnungen auf ihn umschreiben würden.

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