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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Klage einer Ortsgemeinde gegen FA wegen Höhe der Umsatzsteuer auf Gebühren für Parkplatz erfolgreich

    | Eine Ortsgemeinde kann die in den Baukosten für eine Hängeseilbrücke und des Besucherzentrums enthaltene Umsatzsteuer (= Vorsteuer) von der Umsatzsteuer abziehen, die sie Gemeinde wegen der Einnahmen aus dem dafür errichteten Parkplatz an das FA abführen muss (FG Rheinland-Pfalz 23.2.21, 3 K 1311/19). |

     

    Die Ortsgemeinde hatte unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel eine Hängeseilbrücke als touristischen Anziehungspunkt errichtet. Die Inanspruchnahme der Fördermittel schloss ein „Eintrittsgeld“ für die Brücke aus. Dennoch erzielte die Gemeinde erhebliche Einnahmen mit gebührenpflichtigen Parkplätzen, die sie den Besuchern der Brücke bereitstellte, da sie in der Ortsgemeinde kostenfreies Parken nur noch den Anwohnern erlaubte. Für die Parkgebühren musste die Gemeinde Umsatzsteuer an das FA abführen. Bei der Berechnung der abzuführenden Umsatzsteuer zog die Gemeinde die Umsatzsteuer (= Vorsteuer) ab, die sie selbst als Teil der Kosten für die Errichtung der Parkplätze, der Hängeseilbrücke und des Besucherzentrums zahlen musste.

     

    Das beklagte FA ließ nur für die Baukosten des Parkplatzes den Vorsteuerabzug zu, weil die Aufwendungen für die Hängeseilbrücke und das Besucherzentrum nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen aus den Parkplätzen stünden und weil die Brücke eine dem Allgemeingebrauch gewidmete Straße sei.

     

    Das Gericht sah einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen, um die Hängeseilbrücke zu errichten, und den Ausgangsumsätzen durch die Parkgebühren aber als gegeben an. In der abgelegenen Hunsrückgemeinde habe es vor Errichtung der Brücke an touristischen Anziehungspunkten gemangelt, die Besucher hätten anlocken und animieren können, Parkgebühren zu entrichten. Bei der Ortsbesichtigung habe sich bestätigt, dass das Konzept der Gemeinde schlüssig sei. Die Brücke sei ein beeindruckendes Bauwerk und nicht ein bloßer Spazier- oder Wanderweg. Sie sei trotz schlechten Wetters von Besuchern aufgesucht worden, die sich dort selbst als sog. „Selfie“ vor dem Hintergrund der Brücke fotografiert hätten. Darauf angesprochen, hätten die Besucher mitgeteilt, dass sie einen gebührenpflichtigen Parkplatz genutzt hätten. Das FG sah Parallelen zu den vom EuGH entschiedenen Streitfällen „Sveda“ und „Mitteldeutsche Hartstein-Industrie“ und gab dem Klagebegehren statt. Auch im Fall „Sveda“ würden die Ausgangsumsätze nicht mit dem Weg selbst, sondern mit begleitenden Leistungen erzielt, und im Fall „Mitteldeutsche Hartstein-Industrie“ werde der Vorsteuerabzug für Aufwendungen zur Errichtung einer dem Allgemeingebrauch gewidmeten Straße gewährt.

     

    Das FA hat gegen das Urteil des FG Revision beim BFH (XI R 10/21) eingelegt.

    Quelle: ID 47441977

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