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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Haftungsrechtliche Zurechnung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis

    | Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet nach § 14c Abs. 2 S. 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Zweck der Regelungen ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder, dass der Aussteller der Rechnung deren missbräuchliche Verwendung durch den Rechnungsempfänger kennt, noch ist eine dahin gehende Absicht erforderlich. |

     

    Sachverhalt

    K ist technischer Angestellter. Neben dieser abhängigen Beschäftigung ist er nicht unternehmerisch tätig. Dem FA wurden zusammen mit einer Kontrollmitteilung Kopien von 2 Rechnungen übermittelt. Die Rechnungen wiesen den K als Aussteller aus. Die Rechnungen waren an einen Rechtsanwalt gerichtet. In einer Rechnung wurde für die „Vermittlung des Mandaten M“ ein Betrag i.H. von 20.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer berechnet. Auf der Rechnung war ein Konto ausgewiesen, dessen Inhaber der K war. Die zweite Rechnung bezog sich ebenfalls auf die Vermittlung eines Mandats.

     

    Die Steuerfahndung stellte fest, die Rechnungen zutreffen. Da K allerdings keine unternehmerische Tätigkeit ausübe, schulde er die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG. Es sei davon auszugehen, dass K der Aussteller der Rechnungen sei. K verteidigt sich gegen den daraufhin erlassenen Bescheid damit, dass er die Beträge der beiden Rechnungen abgehoben und an einen NJ übergeben habe. Er sei darum gebeten worden. Er habe aber weder die Rechnungen ausgestellt noch veranlasst, die Rechnungen für ihn auszustellen. Hierzu legte er auch Korrespondenz vor.

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