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  • · Fachbeitrag · Strafzumessung

    Freiheitsstrafen dürfen nicht durch Bewährungsplus Geldstrafen umgangen werden

    von RD David Roth, LL.M. oec., Staatliches Rechnungsprüfungsamt Köln

    | Bei Hinterziehungen in Millionenhöhe steht die Strafzumessung im Vordergrund. Die Betroffenen möchten einen Gefängnisaufenthalt tunlichst vermeiden. Neben regelmäßig zu erörternden Regelbeispielen und hergebrachten Strafmilderungsgründen hat der BGH nun darauf hingewiesen, dass gebotene Freiheitsstrafen nicht ohne Weiteres durch kombinierte Bewährungs- und Geldstrafen umgangen werden dürfen. Dabei legt der Senat einen strengen Maßstab zugrunde. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte A hatte als Bauunternehmer ein Vermögen gemacht. Dieses betrug zuletzt 18 Mio. EUR bis 22 Mio. EUR. In seinen ESt-Erklärungen 2003 bis 2012 gab er jährliche Zinseinnahmen von 244.000 EUR bis 1.250.000 EUR nicht an. Diese Einkünfte stammten aus Darlehen, die durch Briefkastenfirmen des A an seine Projektgesellschaften ausgereicht und dort als Zinsaufwendungen in Ansatz gebracht wurden. Dabei wusste der A, dass die von den Briefkastenfirmen vereinnahmten Zinsen eigentlich seinem Vermögen zugeflossen waren, da er durch treuhänderische Anweisungen frei über sämtliche Mittel und Rückflüsse verfügen konnte.

     

    Insgesamt belief sich der Steuerschaden der Jahre 2003 bis 2011 auf etwa 3,87 Mio. EUR. Die im Versuchsstadium stecken gebliebenen, unvollständigen Angaben für 2012, hätten zu einer weiteren Verkürzung von 565.000 EUR geführt. Insgesamt zahlte der A 16 Mio. EUR Steuern nach, darunter auch Steuerschulden seiner Mutter, die in nicht verfahrensgegenständlichen Taten als Strohfrau eingesetzt worden war. Das LG hat den A zu einer Bewährungsstrafe von insgesamt zwei Jahren verurteilt und zusätzlich eine Gesamtgeldstrafe von 500 Tagessätzen zu je 1.000 EUR verhängt.

     

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