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  • · Fachbeitrag · Steuerverkürzung

    Tabaksteuer: Verkürzungsberechnung ad finitum

    von RA Dr. Christian Fuchs, FAStR, FAStrR, CF Rechtsanwälte, Fürth

    | Mit Urteil vom 21.5.15 hat das LG Nürnberg (3 KLs 504 Js 404/14, Abruf-Nr. 145615 ) in einem steuerstrafrechtlichen Umfangsverfahren zehn Angeklagte zu teilweise langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Hier wird nur ein Teilaspekt des 358-seitigen Urteils - die Verkürzungsberechnung und damit die Strafzumessung - herausgegriffen und einer kritischen Analyse unterzogen. |

    1. Tabak wurde bei der Einfuhr nicht vollständig erfasst

    Der Angeklagte A hatte Shisha-Tabak aus den Vereinigten Arabischen Emiraten eingeführt. Bei der Einfuhr hat A eine zu geringe Warenmenge angegeben, sodass etwa 6,8 Tonnen Tabak von den Zollbehörden nicht erfasst wurden. Der Tabak wurde anschließend in ein sogenanntes Steuerlager aufgenommen und später an einen Mitangeklagten weiterverkauft.

     

    Steuerlager sind Orte, an und von denen Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen (§ 5 TabStG). Die Tabakwaren können nach §§ 11 ff. TabStG unter Steueraussetzung vom Drittland in ein Steuerlager und beispielsweise von einem Steuerlager in ein anderes gebracht werden.

     

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