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  • · Fachbeitrag · Steuerverkürzung

    Abzugssteuern: Verkürzte Steuern führen nicht zwangsläufig zur Verlängerung der Festsetzungsfrist

    von StB Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Valder, Ginster Theis Klein & Partner mbB, Brühl

    | Wird für bestimmte Einkünfte vorab die Steuer durch Steuerabzug erhoben, stellt sich die Frage, inwieweit diese Anrechnungsbeträge bei einer Steuerverkürzung zu berücksichtigen sind. Hierzu hat das FG Münster in seiner Entscheidung vom 28.4.16 Stellung genommen. |

     

    Sachverhalt

    Unter Vorlage entsprechender Steuerbescheinigungen hat der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus Kapitalvermögen berichtigt. Das FA nahm zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung an, sodass auch der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 noch im Rahmen der fünfjährigen Festsetzungsfrist nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden konnte. Obwohl die Einkommensteuer sich erhöhte, kam es aufgrund der Anrechnung von Zinsabschlagsteuer zu einer Erstattung. Nach Verrechnung des Guthabens mit dem Solidaritätszuschlag (SolZ) verblieb eine Kirchensteuerzahllast von 45,83 EUR.

     

    Im Rahmen des Einspruchs- und des sich anschließenden Klageverfahrens beantragte der Steuerpflichtige, dass der Änderungsbescheid aufgehoben wird, da für das Jahr 2007 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Aufgrund der Erstattung könne kein Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung vorliegen. Die Kirchensteuer dürfe nicht in die Betrachtung mit einbezogen werden, da deren Verkürzung nach § 8 KiStG nicht möglich sei.

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