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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    Presseäußerung eines Staatsanwalts

    | Lediglich berichtende Presseäußerungen eines Staatsanwalts zu einem Strafverfahren begründen regelmäßig nicht den ordentlichen Rechtsweg. |

     

    Sachverhalt

    Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden (GenStA) hat am 28.4.12 Anklage gegen die Beschwerdeführer wegen Bestechung ausländischer Amtsträger, Untreue und Steuerhinterziehung erhoben. Ihr Pressesprecher hat in einem in der ARD ausgestrahlten Bericht geäußert, man warte auf eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens. In dem Bericht wurde gezeigt, wie der Oberstaatsanwalt in den Räumen der GenStA Aktenordner, die mit dem Aktenzeichen des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführer beschriftet waren, in Umzugskartons verpackte.

     

    Die Beschwerdeführer hatten beim OLG Dresden einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem sie unter anderem die Feststellung begehrten, dass die Erteilung einer Dreherlaubnis in den Räumen der GenStA rechtswidrig gewesen seien. Das OLG Dresden hat festgestellt, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet sei.

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