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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafrecht

    Schaumweinsteuer: Nur eine Tat, trotz Verletzung unterschiedlicher Erklärungspflichten

    von RA Dr. Peter Talaska, FA StR, Partner, und RA Cristian Esteves Gomes, FA StR, Senior Associate, Streck Mack Schwedhelm PartG mbB, Köln

    | Trotz zeitlichen Auseinanderfallens der Verletzung unterschiedlicher steuerlicher Erklärungspflichten kann bei Vorliegen besonderer rechtlicher Verknüpfungen auch im Steuerstrafrecht eine Tat im prozessualen Sinne angenommen werden - so der BGH am 9.12.15. |

     

    Sachverhalt

    Eine KG in Deutschland, die über eine Erlaubnis zum Betrieb eines Schaumweinlagers verfügte, bezog unter Steueraussetzung Schaumweine aus Italien. Die KG lieferte die Ware überwiegend unmittelbar an ihre inländischen Kunden, ohne dass es zu einer Zwischenlagerung im Schaumweinlager (Steuerlager) kam (sogenannter Entziehungsfall). Der Geschäftsführer der KG erklärte in den monatlichen Steueranmeldungen von Juni 2008 bis September 2012 nicht sämtliche an die Kunden der KG ausgelieferten Schaumweine. Nur ein geringer Teil der ausgelieferten Ware wurde als Entnahme aus dem Steuerlager (sogenannter Entnahmefall) deklariert, wobei zur Verschleierung mehr Entnahmen erklärt wurden, als tatsächlich erfolgten. Das LG verurteilte den Geschäftsführer wegen Hinterziehung von Schaumweinsteuer in 31 Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO durch Abgabe von unrichtigen Steueranmeldungen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hob mit Beschluss vom 9.12.15 (1 StR 256/15, Abruf-Nr. 183210, wistra 16, 192), die Verurteilung auf und verwies die Sache mit folgender Begründung zurück.

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