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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Tabaksteuerentstehung beim Zigarettenschmuggel in Privatfahrzeugen

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Wenn Tabakwaren in anderen als den in § 22 Abs. 1 TabStG genannten Fällen entgegen § 17 Abs. 1 TabStG aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht werden, entsteht die TabSt in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden (BFH 25.3.13, VII B 232/12, Abruf-Nr. 131871).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K ist Halter eines Kraftfahrzeugs. In diesem Auto stellte der Zoll in einem doppelten Boden unter der Rückbank insgesamt 93.200 Zigaretten mit ukrainischen Steuerzeichen sicher. Noch vor Ort bekannte der Mitreisende W, es seien seine Zigaretten. Aufgrund der Umstände des Aufgriffs sah der Zoll den Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 TabStG als erfüllt an und setzte gegen K insgesamt 13.020,04 EUR TabSt fest. Im Einspruchsverfahren machte K geltend, er habe sein Fahrzeug auf Vermittlung des W in der Ukraine zu einem Wohnmobil umbauen lassen, was W dazu benutzt habe, ohne sein Wissen einen doppelten Boden einzubauen. Nach Deutschland sei er als Halter des Fahrzeugs nur mitgefahren, damit dieses den ukrainischen Zoll habe passieren können.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos. K hat durch sein Handeln den Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 TabStG erfüllt. Es liege auf der Hand, dass der Führer eines Fahrzeugs die Möglichkeit der Sachherrschaft über sein Fahrzeug und alle in ihm befindlichen Gegenstände hat. Eine Einschränkung zieht der Senat allenfalls in Bezug auf das persönliche Gepäck von Mitreisenden in Betracht, wobei er in diesem Zusammenhang von in einer Besitzenklave aufbewahrten Sachen ausgeht. Selbst wenn der Kläger keine Kenntnis von den Zigaretten gehabt haben sollte, können diese nicht als im persönlichen Gepäck des W befindlich angesehen werden. Somit sei davon auszugehen, dass sich der Besitzwille des Klägers auf eine Gesamtheit von Fahrzeug und Inhalt erstreckt habe.

     

    Praxishinweis

    Die vorliegende Entscheidung knüpft an die LKW-Rechtsprechung des BFH an. Denn bei der Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners geht es dem Unionsrecht und auch dem nationalen Verbrauchsteuerrecht darum, denjenigen in Anspruch nehmen zu können, in dessen Obhut sich eine Ware befindet und der deshalb anhand objektiver Umstände leicht zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann. Hiervon zu trennen ist allerdings die strafrechtliche Bewertung entsprechender Sachverhalte. Die steuerstrafrechtlichen Tatbestände der §§ 370, 374 AO setzen ein vorsätzliches Fehlverhalten voraus. Wer Verstecke im Fahrzeug und darin befindliche Waren nicht kennt, erfüllt die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 175 | ID 39711590

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