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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Strafmaß: Verlust des Waffenscheins

    Die strafgerichtliche Verurteilung als solche, auch wenn sie wegen eines Steuerdelikts erfolgte, ist ein Indiz für bestehende charakterliche Unzulänglichkeiten und damit für die Unzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht (VG Berlin 4.5.11, 1 K 257/10, Abruf-Nr. 112738).

    Sachverhalt

    Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von drei Waffenbesitzkarten nebst Munitionserwerbsberechtigung. Vorausgegangen ist dem eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 EUR. Der Kläger ist der Ansicht, dass bei ihm eine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreife, denn die abgeurteilten Taten erschienen in einem deutlich milderen Lichte. Er sei in steuerlichen Dingen unerfahren und unbedarft und bei Begehung der Taten selbst Opfer eines Trickbetrügers und daher undoloses Werkzeug gewesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anfechtungsklage blieb erfolglos. Gemäß § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung der Waffenbesitzkarte ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, in der Regel nicht, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG). Umstände, die eine Ausnahme begründen könnten, lägen im Ergebnis nicht vor. Die strafgerichtliche Verurteilung als solche, „auch wenn sie wegen eines Steuerdelikts erfolgte“, sei ein Indiz für bestehende charakterliche Unzulänglichkeiten.

     

    Ein Ausnahmefall kommt nach ständiger Rechtsprechung nur in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere, der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in jenem strafrechtlich relevanten Verhalten zum Ausdruck kommt.

     

    Praxishinweis

    Nach ständiger Rechtsprechung haben die Waffenbehörde bzw. das Gericht die Würdigung des Strafgerichts grundsätzlich nicht erneut zu überprüfen. Da das Gesetz allein auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung abstellt, dürfe die Behörde oder das Verwaltungsgericht nur in Ausnahmefällen - etwa wenn für sie ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären - weitere Ermittlungen anstellen bzw. sich von der Tatsache der Verurteilung lösen.(CW)

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 223 | ID 28251140

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