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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 7 AO: Ablaufhemmung auch bei Steuerstraftaten des Rechtsnachfolgers

    von RA Dr. Dennis Federico Otte, Krause & Kollegen, Berlin

    | § 171 Abs. 7 AO gilt auch für Steuerhinterziehungen des Rechtsnachfolgers, die innerhalb der ‒ aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers ‒ verlängerten Festsetzungsfrist begangen werden. Das hat jetzt das FG München klargestellt. |

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser hatte die Einkommensteuererklärung für 1995 und die Vermögensteuererklärung auf den 1.1.96 am 10.3.97 eingereicht. Die Einkommensteuererklärungen der darauffolgenden Jahre gingen in den jeweils späteren Jahren ein, zuletzt die Steuererklärung für 2001 am 23.12.02. Dabei machte der Erblasser keine Angaben über aus liechtensteinischen Stiftungen stammende Kapitalerträge, wodurch Steuern verkürzt wurden. Seine Einkommensteuererklärung für 2005 reichte er noch selbst ein. Da am 2.6.07 der Erbfall eintrat, erfolgte die Erklärung für die Jahre 2006 und 2007 durch die klagenden Erbinnen in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerinnen. Dabei wurden die ausländischen Kapitalerträge ebenfalls nicht erklärt.

     

    Die Erbinnen reichten am 2.12.14 eine wirksame Selbstanzeige ein, mit der sie die Kapitaleinkünfte für die Zeiträume 2002 bis 2012 nacherklärten. Nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung durch die Nichtabgabe von Berichtigungen nach § 153 AO, wurden am 23.12.16 erhöhte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001 gegen die Erbinnen festgesetzt. Diese legten dagegen erfolglos Einspruch mit der Begründung ein, für die betreffenden Jahre sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Zum Zeitpunkt der Selbstanzeige habe deshalb eine Berichtigungspflicht nur für die noch nicht festsetzungsverjährten Jahre 2002 bis 2012 bestanden. Ihre Klage blieb ebenfalls ohne Erfolg (FG München 26.7.19, 6 K 3189/17, Abruf-Nr. 211956).

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