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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das FG Düsseldorf hat zu Fragen der Haftung nach § 71 AO entschieden. Dabei ging es konkret um die Haftung für Einkommensteuerschulden eines Beteiligten an einer Personengesellschaft. Die Entscheidung beleuchtet zentrale Aspekte dieser Haftungsvorschrift, sodass sich anhand seiner Besprechung die Grundstrukturen dieser Haftungsnorm erklären lassen. |

    Sachverhalt

    Der Kläger K gründete mit der C, Ehefrau des B, im Jahr 99 eine GbR (physiotherapeutische Praxis). Diese wurde zum 31.12.02 beendet. Aufgrund einer Außenprüfung bei der GbR im Jahr 05 hat das Finanzamt (FA) festgestellt, dass in den Jahren 00 bis 02 vom K Scheinbelege als Betriebsausgaben geltend gemacht und Betriebseinnahmen nicht erfasst wurden. Dies führte zu Gewinnerhöhungen im Jahr 00 von 745.000 EUR, 1,7 Mio. EUR im Jahr 01 und 636.000 EUR im Jahr 02. K und C hatten für die GbR unrichtige Erklärungen für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung abgegeben. Das Mehrergebnis wurde dem K und der C entsprechend ihren Beteiligungsverhältnissen zu je 1/2 zugerechnet. Die für die GbR empfangsbevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft X machte geltend, dass C nur für B treuhänderisch die Anteile gehalten habe. Daraufhin erließ das FA (geänderte) Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung, in denen K, C und B als Gesellschafter erfasst waren und der Gewinn dem K und dem B zu je 1/2 sowie der C zu 0 zugerechnet wurde. Bekannt gegeben wurde der Bescheid an X. Zudem wurden aufgrund entsprechender Einsprüche der X auch die diesbezüglichen Einkommensteuerbescheide von B und C geändert und die Einkünfte aus der GbR allein B zugerechnet. Zudem ergingen antragsgemäß Bescheide zur Aufteilung der Steuerschuld zwischen B und C, §§ 268 ff. AO.

     

    Die Steuerstrafverfahren gegen K und C wurden nach § 153a StPO eingestellt, B wurde hingegen rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich daraufhin ins Ausland mit unbekanntem Aufenthalt abgesetzt. Das für die Einkommensbesteuerung von den Eheleuten B und C zuständige FA nahm den K im Jahr 13 daraufhin für die auf der Steuerhinterziehung beruhenden offenen Einkommensteuerschulden nebst Nebenleistungen des B das Jahr 02 betreffend nach § 71 AO in Haftung. Dabei fand die C keine Erwähnung in der Bescheidbegründung. K wendet sich gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung, dass C keine Treuhänderin für B gewesen sei und sie vorrangig die Vorteile aus der Steuerhinterziehung gezogen habe, wobei die entsprechenden Früchte aus dieser Tat bei ihr sogar noch vorhanden seien (FG Düsseldorf 29.10.19, 10 K 1908/15 H, Abruf-Nr. 214025).

     

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