Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Beihilfe bei unbekannten Haupttätern

    von RD David Roth, LL.M. oec., Landesrechnungshof NRW

    Mit einem Beschluss des OLG wird auch im Steuerstrafrecht klargestellt, dass bei unbekannt gebliebenen Hintermännern eine Beihilfe zu deren Taten in der Regel zu verneinen ist. Eine Reduzierung des Beweismaßes in dem Sinne, dass von festgestellten Hinterziehungen einzelner enttarnter Hintermänner auf Steuerhinterziehungen aller - auch unbekannter - Hintermänner geschlossen werden kann, ist damit sowohl im Steuerrecht als auch im Strafrecht nicht zulässig. Die für die Beihilfeverurteilung erforderliche Steuerhinterziehung der Haupttäter muss immer eindeutig bewiesen werden (OLG Celle 26.3.15, 1 Ws 560/14, Abruf-Nr. 145776).

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war angeklagt, als selbstständiger Schrottplatzbetreiber Gutschriften für die Anlieferung von Altmetallen an tatsächlich nicht leistende Personen - sogenannte Rechnungsschreiber - erstellt zu haben. Dadurch sei es möglich geworden, dass die Identität der tatsächlich wirtschaftlich leistenden Personen unbekannt blieb, diesen die Erlöse und Umsätze nicht zugeordnet und in der Folge auch gegenüber dem FA verheimlicht werden konnten. Letztlich konnten allerdings nur die vorgeschobenen Rechnungsschreiber ermittelt werden. Die tatsächlich leistenden Hintermänner blieben weitestgehend unerkannt.

     

    Aufgrund mehrerer Indizien ging die StA davon aus, dass die tatsächlich auf den Gutschriften genannten Personen nicht die tatsächlich leistenden Personen waren. Der Angeklagte habe damit vorsätzlich falsch die Gutschriften als Betriebsausgaben abgesetzt und folglich selbst Steuern hinterzogen. Der Steuerpflichtige habe aber auch Beihilfe zur Steuerhinterziehung unbekannter Haupttäter geleistet: Denn er habe die Anlieferung verschleiert, indem er dritte Personen als Abrechnende einsetzte und damit nach Auffassung der StA die Voraussetzungen geschaffen, dass die Erlöse von den tatsächlichen „Lieferanten“ (Hintermänner) nicht ordnungsgemäß versteuert werden.

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents