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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Auslieferung aus der Schweiz wegen des Verdachts einer Steuerstraftat

    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig (Bundesgericht Schweiz 7.5.13, 1C_349/2013, Abruf-Nr. 133175).

     

    Sachverhalt

    Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem vom 8.6.10 ersuchte Deutschland um Verhaftung zwecks Auslieferung von X zur Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung. Am 30.9.12 wurde X am Flughafen Zürich festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 2.10.12 ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferungshaft an. Mit Schreiben vom 16.10.12 ersuchte das Justizministerium von Baden-Württemberg das BJ um Auslieferung von X. Das BJ bewilligte das Gesuch am 12.12.12. Eine dagegen von X erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 2.4.13 ab.

     

    Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12.4.13 beantragt X die Aufhebung des Entscheids: Die Auslieferung an Deutschland sei zu verweigern und er selbst sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Schweizer Bundesgericht (BG) ist auf die Beschwerde nicht „eingetreten“ und hat dem Beschwerdeführer zusätzlich die Verfahrenskosten auferlegt. Es handele sich vorliegend nicht um einen besonders bedeutenden Fall. Die Vorinstanz habe die Voraussetzungen der Auslieferung geprüft und sei zum Schluss gekommen, diese seien offensichtlich erfüllt. Das ist nach Ansicht des BG nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz habe sich insbesondere mit der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit bezüglich der Mehrwertsteuerhinterziehung und der gewerbsmäßigen Tatbegehung auseinandergesetzt. Dabei habe sie auch die Höhe der angedrohten Mindeststrafe für das gewerbsmäßige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht berücksichtigt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich nicht. Auch sonst sei der Fall nicht von außergewöhnlicher Tragweite. Für das BG bestehe daher kein Anlass, die Sache „an die Hand zu nehmenge“.

     

    Praxishinweis

    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum BG im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein „besonders bedeutender Fall“, um den es sich insoweit zwingend handeln muss, um eine Zuständigkeit zu begründen, wird durch die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung angenommen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem BG zudem ein weiter Ermessensspielraum zu.(CW)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 281 | ID 42312728

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