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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist

    von RA Jan Lampe, FA StR, zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA), Hollender, Lampe, Lampe, Mönchengladbach

    | Umsatzsteuerbescheide, die wegen falscher Angaben des Steuerpflichtigen über seine Einkünfte eine zu geringe Steuer festsetzen, können nur geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO). Zudem müssen die materiellen Voraussetzungen eines Änderungstatbestands vorliegen. Der BFH (und zuvor das FG Baden-Württemberg 8.3.18, 1 K 1423/17) fasst nun die Rechtsprechung zu den durch Verweisungen und Rückverweisungen unübersichtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 5 AO zusammen. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin (V), die Hochzeitsfeiern veranstaltet, erfasste einen erheblichen Teil ihrer Entgelte nicht in ihren Umsatzsteuererklärungen. In Rechnungen, die sie den Auftraggebern nicht präsentiert, sondern nur für die Buchführung verwendete, wies sie die Entgelte erheblich niedriger aus, als mit den Auftraggebern vereinbart. Der Anfangsverdacht dieser Steuerhinterziehung für die Steuerjahre 2005 bis 2009 entstand bei Ermittlungen in anderer Sache. Mit Vermerk vom 28.2.11 leitete die Steuerfahndungsstelle ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer 2005 bis 2009 ein. Die Einleitung des Verfahrens wurde der V mit Schreiben vom 1.6.11 bekannt gegeben, das ihr am 4.6.11 zugestellt wurde. Konkrete Ermittlungsmaßnahmen unternahm die Steuerfahndungsstelle erst am 22.11.11, indem sie Zeugen lud. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 18.11.16 wegen Strafverfolgungsverjährung eingestellt. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse setzte das FA in Änderungsbescheiden vom 22.7.15 für 2005 bis 2009 erheblich höhere Umsatzsteuern fest. Gegen diese Änderungsbescheide richtet sich die finanzgerichtliche Klage.

     

    Die V ist der Ansicht, die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) sei bei Erlass der geänderten Bescheide am 22.7.15 bereits abgelaufen. Die durch die Mitteilung, das Ermittlungsverfahren sei eingeleitet, ausgelöste Hemmung des Fristablaufs sei wieder entfallen. Unmittelbar nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Februar 2011 sei die Steuerfahndungsprüfung für mehr als sechs Monate aus Gründen unterbrochen worden, die die Steuerfahndung zu vertreten habe, § 171 Abs. 5 S. 2 AO i. V. m. § 171 Abs. 4 S. 2 AO. Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung sei ihr nicht vorzuwerfen. Die Festsetzungsfrist sei daher nicht auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO) verlängert. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 18.11.16 wegen Verjährung eingestellt. Das FG wies die Klage der V ab. Der BFH hat die Beschwerde der V wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BFH 5.6.19, V B 53/18, Abruf-Nr. 210657).

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