· Fachbeitrag · Steuerberaterhaftung
Steuerberaterhaftung ist auch nach einem eingestellten Strafverfahren möglich
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
Bedient sich Steuerpflichtige eines steuerlichen Fachberaters, weil die steuerrechtliche Lage vielschichtig und für einen Laien undurchsichtig ist, besteht die Aufgabe des Beraters nicht nur darin, die seinem Mandanten zustehenden Steuervorteile auszuschöpfen, sondern er muss ihn auch davor bewahren, sich durch Überschreiten des zulässigen Rahmens der steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Dazu eine Entscheidung des OLG Hamburg.
Sachverhalt
Der Kläger (K) nimmt die Beklagte (B) auf Schadenersatz aus einem Steuerberatervertrag in Anspruch. Hintergrund ist ein gegen K geführtes Steuerstrafverfahren, das am AG verhandelt und dort nach § 153a StPO eingestellt worden ist. Das LG hat der Klage lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten nebst Zinsen stattgegeben. Hinsichtlich der verlangten Erstattung der Auflagenzahlung i. H. v. 850.000 EUR wies das Gericht die Klage ab. Auf die Berufung des K verurteilte das OLG die B, an K 856.935,76 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.7.23 zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs teilweise unzulässig, im Übrigen ist die gem. § 511 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO statthafte und gem. §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung begründet (OLG Hamburg 28.3.25, 5 U 17/24, Abruf-Nr. 248983). Zutreffend hat das LG einen Schadenersatzanspruch des K aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Steuerberatervertrag bejaht, weil B ihre Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag schuldhaft verletzt hat. Die vom K gezahlte Auflage i. H. v. 850.000 EUR, um das Steuerstrafverfahren einzustellen, bildet eine ersatzfähige Schadenposition i. S. d. § 249 BGB. Dieser Vermögensschaden liegt insbesondere nicht außerhalb des Schutzzwecks der Vertragspflichten der B.
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