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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsbeiträge

    Gastronomie: Haftung wegen nicht verbeitragtem Lohnvolumen

    von Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause & Kollegen, Berlin

    Die Träger der Rentenversicherung können aufgrund ihrer Ermittlungen geänderte Bescheide zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung erlassen (LSG NRW 6.12.11, L 8 R 701/11 B ER, Abruf-Nr. 120165).

    Sachverhalt

    Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Haftung genommen wird. Das Hauptzollamt (HZA) kommt nach Sicherstellung von Geschäftsunterlagen und Zeugenvernehmung zu der Feststellung, dass der Antragsteller für das Betreiben seines Restaurants je eine Arbeitskraft für die Küche und den Servicebereich benötige. Hinzu kämen Aushilfskräfte für die Stoßzeiten sowie ein Auslieferungsfahrer in den Abendstunden. Das HZA glich diesen Arbeitsbedarf unter Berücksichtigung von Eigenleistungen des Antragstellers und (geringen) unentgeltlichen Arbeitsleistungen seiner Söhne mit den gemeldeten Beschäftigten ab und kam zu dem Ergebnis einer erheblichen Unterdeckung von monatlich bis zu 824 Arbeitsstunden. Hieraus schloss es auf eine entsprechende Beschäftigung nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldeter Arbeitnehmer mit einem nicht verbeitragten Lohnvolumen von bis zu 4.900 EUR netto pro Monat, wenn von einem durchschnittlichen Nettostundenlohn von 6 EUR ausgegangen wird.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Dem Antragsteller wird keine AdV gewährt, da nicht davon auszugehen ist, dass sich der Bescheid als rechtswidrig erweisen wird. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Prüfbescheids durch die Antragsgegnerin ist § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung. Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der „richtige“ Beitrag geltend gemacht werden. Soweit die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, kann geschätzt werden. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen (§ 28f Abs. 2 S. 1, 3 und 4 SGB IV).

     

    Vorliegend ist der Antragsteller den Berechnungen des HZA nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich pauschal behauptet, das Restaurant über den gesamten Zeitraum hinweg mit dem gemeldeten Personal und seiner Eigenleistung und der Leistung der Söhne geführt zu haben. Erforderlich wäre demgegenüber gewesen, dass er sein Organisationskonzept nachvollziehbar darstellt und glaubhaft macht.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 29 | ID 31079410

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