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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsbeiträge

    § 266a StGB: Kein Vorsatz bei Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft

    von RA Dipl.-Finanzwirt (FH) Rainer Biesgen, Wessing & Partner Rechtsanwälte mbB

    | Der BGH hat bisher unterschiedliche Rechtsfolgen aus einem Irrtum über die rechtliche Stellung als Arbeitgeber in den Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt ( § 266a StGB , Verbotsirrtum) und bei der Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO i.V. mit § 41a EStG , Tatbestandsirrtum) angenommen. Nach der Entscheidung vom 24.1.18 trägt sich der BGH mit dem Gedanken einer für die Angeklagten günstigen Vereinheitlichung als Tatbestandsirrtum. |

     

    Sachverhalt

    Die StA hatte Anklage wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie der Steuerhinterziehung in 32 Fällen erhoben. Der polnische Staatsangehörige führte seit Jahren in Deutschland handwerkliche Tätigkeiten aus. Bei einer Kontrolle wurden auf einer Baustelle des Angeklagten A neun polnische Staatsangehörige angetroffen, welche die StA als dessen Arbeitnehmer ansah. Sozialversicherungsbeiträge und LSt hatte er nicht abgeführt. Der A hatte sich in Deutschland durch einen Steuerberater und Rechtsanwalt R beraten und vertreten lassen, unter dessen Adresse er und die polnischen Staatsangehörigen ihr Gewerbe angemeldet hatten.

     

    Das LG hatte den A aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es sei nicht auszuschließen, dass er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum handelte, weil er geglaubt haben könnte, R habe alle notwendigen rechtlichen Schritte für eine selbstständige Tätigkeit aller auf der Baustelle Angetroffenen veranlasst.

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