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  • · Fachbeitrag · Sozialgericht Stuttgart

    Leiter einer Tankstelle nicht selbstständig tätig

    | Der Leiter einer Tankstelle steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und ist dann nicht selbstständig tätig, wenn er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verkaufspreise hat, kein eigenes Personal einstellt, keine laufenden betrieblichen Aufwendungen hat, kein eigenes Vermögen einsetzt, sondern lediglich seine reine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dafür einen pauschalen Stundensatz erhält. Ein Gesellschaftsanteil von 20 % erlaubt keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft (SG Stuttgart 8.3.16, S 8 KR 4005/14, Abruf-Nr. 187929 ). |

     

    Die Klägerin K betreibt in der Rechtsform der GmbH zwei Tankstellen, B leitete eine davon. Nachdem aufgedeckt worden war, dass das Kassenabrechnungssystem manipuliert worden war, wurde B gekündigt. Im Arbeitsgerichtsprozess ging das Gericht ebenfalls von einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aus. Nachdem auch die Bundesagentur für Arbeit den Existenzgründungszuschuss vom B zurückgefordert hatte, forderte nun auch die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge (SVB) nach.

     

    Die Kammer wies die Klage ab, da sie von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis des B ausging und die Beitragshöhe nicht zu beanstanden war. Die Beitragsnachforderung war auch nicht verjährt, da K zumindest seit der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht die Möglichkeit einer Beitragspflicht erkannt und die Vorenthaltung der Beiträge wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Daher galt vorliegend die 30-jährige Verjährungsfrist.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 233 | ID 44217251

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