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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Selbstanzeige: Anwaltshonorar von über 34.000 EUR bei einer Steuernachzahlung von knapp 5.700 EUR

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Ein Rechtsanwalt muss den Mandanten im Erstberatungsgespräch auf die Höhe der von ihm voraussichtlich geforderten Gebühren aufklären, wenn er entweder ausdrücklich danach gefragt wird oder wenn der Mandant aus besonderen Umständen des Einzelfalls einen solchen Hinweis erwarten kann - darauf hat das LG Stuttgart entschieden hingewiesen. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger wollte eine steuerliche Selbstanzeige abgeben. Er suchte einen Rechtsanwalt auf. Gegenstand des Beratungsgesprächs war eine vom Kläger erarbeitete „Gesamtzusammenstellung der Einkünfte“. Insgesamt handelte es sich dabei um einen Gesamtbetrag von etwa 20.000 EUR aus nicht deklarierten Miet- und Kapitaleinkünften in den USA für die Zeit von 2003 bis 2013.

     

    Die Parteien schlossen anderntags eine Vergütungsvereinbarung, die ein Stundenhonorar von netto 250 EUR vorsah. Als Mindestvergütung wurde die gesetzliche Vergütung vereinbart. Am gleichen Tag stellte die Anwaltskanzlei eine Vorschussrechnung über brutto 2.975 EUR, die der Kläger bezahlte. Später wurde eine weitere Rechnung geschrieben. Dabei wurde für jedes Veranlagungsjahr von 2003 bis 2013 jeweils zweimal eine 30/10-Gebühr gemäß § 30 StBVV i. H. von je 1.299 EUR und zusätzlich eine Postgebührenpauschale von 20 EUR berechnet, zusammen 31.056,62 EUR. Insgesamt hatte der Kläger also 34.031,62 EUR geleistet.

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