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  • · Fachbeitrag · Schweiz

    Übergabe von Kundendaten der UBS durch die Finanzmarktaufsicht

    Zur Abwendung schwerer und unmittelbarer Gefahren für fundamentale Rechtsgüter kann sich die FINMA bei Fehlen einer spezifischen Rechtsgrundlage auf die polizeiliche Generalklausel stützen (Bundesgericht Schweiz 15.7.11, 2C 127/2010, Abruf-Nr. 113078).

    Sachverhalt

    Am 18.2.09 ordnete die Schweizerische Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Herausgabe der Daten von 255 Kunden der UBS an das amerikanische Justizdepartement an. Sie ging dabei davon aus, dass ohne Herausgabe dieser Daten das Justizdepartement Anklage gegen die UBS erheben würde, was mutmaßlich den Untergang der Bank und in der Folge gravierende volkswirtschaftliche Konsequenzen für die Schweiz bedeutet hätte.

     

    Das Bundesverwaltungsgericht, an welches sich die Kunden der Bank in erster Instanz gewandt hatten, hieß am 5.1.10 eine Beschwerde gut und erklärte den Entscheid der FINMA für rechtswidrig. Die FINMA focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an. Das Bundesgericht beurteilt das Vorgehen der FINMA als rechtmäßig und hob das Urteil der Vorinstanz auf.

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