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  • · Fachbeitrag · Schwarzlohn

    Architektenvertrag ist wegen „Schwarzlohn“ bzw. „Schwarzentgelt“ nichtig

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Das Schwarzarbeitsverbot gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt jedenfalls dann dazu, dass der Vertrag nichtig ist, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über Architekten-Resthonorar. Sie hatten einen Architektenvertrag geschlossen, dessen Gegenstand war, Architektenleistungen für die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und baulichen Freianlagen zu erbringen. Mit Schlussrechnung stellte der Kläger (K) den Beklagten (B) – unter Berücksichtigung bezahlter Teilrechnungen – einen Betrag von noch einmal rund 53.000 EUR in Rechnung, der nicht bezahlt wurde. Die B behaupten, auf Initiative des K seien sowohl die Zahlung für die Bauvoranfrage i. H. v. 5.000 EUR wie auch die Differenz zwischen den beiden Versionen der 5. Teilrechnung bar und schwarz erfolgt. Es sei daher insgesamt von einem – wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – nichtigen Vertrag auszugehen. Die Zahlungsklage des K blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    K hat keinen weiteren Zahlungsanspruch (LG Nürnberg-Fürth 16.9.25, 9 O 47/24, Abruf-Nr. 251020). Der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag ist – jenseits der weiteren beklagtenseits gegen die Ermittlung des Honorars erhobenen Einwände – nach § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig.