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  • · Fachbeitrag · Schwarzarbeit

    Risikofeld Schwarzlohnabrede

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Die Rückforderung eines Geldbetrags scheitert an § 817 S. 2 BGB, wenn dieser im Rahmen einer Schwarzlohnabrede im Vorgriff auf künftig zu erbringende Leistungen gezahlt worden ist. Das hat das OLG Stuttgart entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin (K) ist Eigentümerin eines Aussiedlerhofs, der Beklagte (B) arbeitete von August 16 bis Juni 20 für K auf deren Hof. K macht gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung von 50.000 EUR geltend, die sie ihm im Jahr 17 ohne ausdrückliche Zweckbestimmung übergeben hat. Der Kontakt ging auf eine Zeitungsannonce zurück. B führte zu unterschiedlichen Zeiten und in verschiedenem Umfang für K auf deren Hof Arbeiten durch, die aus seiner Sicht gerade anfielen. So mähte er z. B. den Rasen oder kümmerte sich um das Gemüsebeet. Eine Entlohnung hatte er hierfür bis zur Übergabe der streitgegenständlichen 50.000 EUR nicht erhalten.

     

    Zu einer etwaigen Entlohnung und Versicherung des B oder zu etwaigen Zahlungen von Steuern war zwischen den Parteien nichts besprochen worden. B arbeitete außerdem in einer Fabrik, wo er montags bis freitags Schichtdienste von acht Stunden täglich leistete. Im Vorfeld der Übergabe des Geldes hatte B der K mehrmals von seinen Schulden erzählt und davon, dass er ein Haus abbezahlen müsse. Die Kinder der K, die im Jahr 20 von der Übergabe des Geldbetrags an B erfuhren, wollten, dass dieser insoweit nachträglich einen Darlehensvertrag unterzeichnet. Dem verweigerte sich B. Ab Ende Juni 20 arbeitete er nicht mehr für K.

         

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