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  • · Fachbeitrag · Schmuggel

    Zollanmeldung und Umsatzsteueranmeldung

    Wird nach vollendeter Einfuhrumsatzsteuerhinterziehung die auf die Veräußerung der importierten Ware anfallende Umsatzsteuer abgeführt, ist dies allenfalls als Schadenswiedergutmachung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, berührt aber den tatbestandlichen Erfolg des § 373 AO nicht (BGH 26.6.12, 1 StR 289/12, Abruf-Nr. 122463).

    Sachverhalt

    Der Angeklagte verkaufte aus Nigeria per Luftfracht angeliefertes (zollfreies) Keramikmonolith an deutsche Recyclingfirmen. Den erzielten Kaufpreis zahlte er an Mittelsmänner der nigerianischen Lieferfirmen. Die auf die Verkaufserlöse zu entrichtende USt führte der Angeklagte „zeitnah und vollständig“ an die deutschen Finanzbehörden ab. Er selbst erhielt eine mengenabhängige Verkaufsprovision. Um den Gewinn für die Lieferanten zu steigern und sich dadurch seine Provision zu sichern, gab der Angeklagte in 63 bei der Einfuhr abgegebenen Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einen zu niedrigen Warenwert an und hat dadurch eine um insgesamt rund 810.000 EUR zu niedrige Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bewirkt.

     

    Vom LG wurde er wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision hat der Angeklagte geltend gemacht, dass er die geschuldete EUSt, so er sie entrichtet hätte, in voller Höhe als Vorsteuer bei der nachfolgenden USt-Anmeldung in Anrechnung hätte bringen können (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG), folglich dem Fiskus kein (dauerhafter) Nachteil entstanden, also kein tatbestandlicher Verkürzungserfolg eingetreten sei.

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