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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Außenprüfung nach Selbstanzeige: Prüfungszeitraum von 12 Jahren ermessensgerecht

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die Prüfungsanordnung kann über die in einer Selbstanzeige benannten Stichtage hinaus einen längeren Prüfungszeitraum ermessensgerecht festlegen, wenn der der Finanzbehörde bekannte schenkungsteuerrechtliche Sachverhalt auf weitere Tatbestände schließen lässt. Einwendungen gegen den mit der Außenprüfung beauftragten Prüfer führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist die Witwe des am 1.3.07 verstorbenen Erblassers B. Im April 2008 reichte K eine Selbstanzeige ein: Sie erklärte eine im Jahr 2007 erfolgte Schenkung über 12 Mio. EUR des B an sie nach. Im Dezember 2013 reichte K eine weitere Selbstanzeige über Zuwendungen des B von 47 Mio. EUR ein, die in dem Zeitraum von August 2005 bis Februar 2007 erfolgt waren. Gleichzeitig reichte K eine Selbstanzeige wegen einkommensteuerrechtlich bislang nicht erklärter Kapitaleinkünfte aus den Jahren 2005 bis 2011 ein. Sodann erließ das FA gegen K eine Prüfungsanordnung betreffend ESt und SchenkSt jeweils für die Jahre 2001 bis 2013 unter gleichzeitiger Bestimmung von Frau P zur Prüferin.

     

    Gegen diese Prüfungsanordnungen wandte sich K: Die Überprüfung des Zeitraums vom 1. Januar 2001 bis zum 15. August 2005 sowie des Zeitraums vom 1. März 2007 bis zum 31. Dezember 2013 sei unberechtigt, da die Selbstanzeige vom Dezember 2013 schenkungsteuerrechtlich konkrete Zuwendungszeitpunkte nenne. Außerdem sei P befangen: P habe Kontakt mit dem Nachlassverwalter des B aufgenommen, um einen vorzeitigen Abschluss des Nachlassverfahrens zu unterbinden und dem Nachlassverwalter die Anfechtung von etwaigen Vermögensübertragungen des B auf K zu ermöglichen. Damit habe P gegen das Steuergeheimnis nach § 30 AO verstoßen. Ferner habe P Behauptungen zum Verwandtschaftsverhältnis zur Tochter des B aus einer früheren Lebensbeziehung gemacht.

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