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  • 26.02.2024 · Nachricht · OLG Saarbrücken

    Rechtshilfe-Arrest ist nur mit § 96d Abs. 1 IRG angreifbar

    | Auf Rechtshilfeersuchen anderer EU-Staaten im Inland angeordnete Vermögensarreste (§ 111e StPO) sind nur mit einer „sofortigen Beschwerde“ i. S. d. § 96d Abs. 1 IRG anfechtbar. Dies hat das Saarländische OLG entschieden (28.4.23, 1 Ws 73/23, Abruf-Nr. 238553 ). Die hergebrachten Rechtsbehelfe, u. a. die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StPO, sind nicht anwendbar. |

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