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  • · Fachbeitrag · Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

    Waffenschein nach einer Steuerstraftat eingezogen

    | Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG stellt eine gebundene Entscheidung dar. Es bedarf deshalb keiner Ermessensprüfung und -entscheidung. |

     

    B hatte den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis angefochten. Das OVG hat die Beschwerde des B gegen den Beschluss des VG zurückgewiesen (OVG Berlin-Brandenburg 21.12.16, OVG 11 S 83.16, Abruf-Nr. 191771). Das VG hatte bestätigt, dass die Voraussetzungen des Widerrufs wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit vorliegen, denn das AG hatte gegen den B wegen vorsätzlicher Steuerstraftaten einen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen verhängt.

     

    Ohne Erfolg machte B geltend, er wehre sich gegen den Vorwurf, vorsätzlich Steuern hinterzogen zu haben. Nach Ansicht des OVG habe sich das VG mit dem Vorbringen des B, er halte das Strafmaß im Strafbefehl für überzogen und einen Steuerschaden gebe es nicht, im Einzelnen auseinandergesetzt. Insbesondere habe es zutreffend ausgeführt, es sei unerheblich, aus welchen Gründen der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.

     

    MERKE | In formeller Hinsicht merkt das Gericht an, dass B gegenüber dem OVG wortlautidentisch sein Vorbringen im erstinstanzlichen Schriftsatz wiederholt hat, sodass es bereits an der gemäß § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des VG fehlt.

     

    Nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG ist grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung bzw. eines rechtskräftigen Strafbefehls auszugehen. Nichtsdestotrotz sollte sich ein VG nicht allein auf die strafgerichtliche Entscheidung beschränken, sondern die Schwere der konkreten Verfehlung würdigen sowie die Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, prüfen.(CW)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2017 | Seite 51 | ID 44471875

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