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  • · Fachbeitrag · Oberlandesgericht München

    Prekäre Verhältnisse allein begründen keinen Fluchtanreiz

    | Das OLG München weist in einer Entscheidung vom 20.5.16 (1 Ws 369/16, Abruf-Nr. 187813 ) darauf hin, dass Fluchtgefahr i. S. von § 112 StPO nicht schon bejaht werden kann, wenn die äußeren Bedingungen für eine Flucht günstig sind. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Beschuldigte voraussichtlich von solchen Möglichkeiten Gebrauch machen wird. Prekäre finanzielle Verhältnisse allein begründen jedenfalls keinen besonderen Fluchtanreiz. |

     

    Anknüpfend daran hob das OLG den Haftbefehl auf. Der Angeklagte war sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Vorausgegangen war eine - nicht rechtskräftige - Verurteilung wegen Betrug, Urkundenfälschung, Unterschlagung und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.

     

    MERKE | Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben, wenn es aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entzieht, als dass er am Verfahren teilnimmt. Eine bloß schematische Beurteilung ist hierbei zu vermeiden. Kriminalistische Erfahrungen können aber zuungunsten des Beschuldigten verwertet werden. In die gebotene Gesamtwürdigung sind nicht nur alle entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Täters einzubeziehen. Hierbei sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegenüber denjenigen abzuwägen, die ihr entgegenstehen. (CW)

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 233 | ID 44188056

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