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  • · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Frankfurt

    Geldwäscheverdachtsanzeige nach § 11 GwG

    | Der Auffassung der Klägerin K, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften über die Verpflichtung zur Erstattung einer Geldwäscheverdachtsanzeige mindestens den doppelten Anfangsverdacht erfordere, folgt der Senat nicht (OLG Frankfurt 13.2.13, 19 U 210/12, Abruf-Nr. 132601 ). |

     

    Nach Auffassung des OLG ist durch die Verdachtsanzeige zwar das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Person betroffen, auf die sich die Anzeige bezieht. Dieser Eingriff sei aber mit Blick auf das verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Strafverfolgung gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Anlass zur Weitergabe der Daten vorliegt. Entsprechende Tatsachen (nicht: Vermutungen) lagen hier vor.

     

    Die Beauftragung eines Steuerberaters durfte der K zur Beantwortung (einfacher) Fragen über die Herkunft der Barmittel und der Mittel zur Finanzierung einer Eigentumswohnung nicht schon deshalb als erforderlich und zweckmäßig erscheinen, weil die Fragen von der Steuerfahndungsstelle gestellt worden waren. Denn gegen die K war nicht ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, sondern - wie sie selbst betonte - ein steuerliches Nacherhebungsverfahren gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO.8(CW)

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 220 | ID 42251615

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