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  • · Fachbeitrag · Luftsicherungsrechtliche Zuverlässigkeit

    Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung holt Piloten aus der Luft herunter

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Wird eine zum Zeitpunkt der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit bereits rechtskräftige Verurteilung der Luftsicherheitsbehörde erst danach bekannt, kann sie die Feststellung nicht nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG (NRW) analog widerrufen. Der Widerruf kann allerdings in eine Rücknahme der (von Anfang an rechtswidrigen) Zuverlässigkeitsfeststellung mit Wirkung für die Zukunft umgedeutet werden. Das hat das VG Düsseldorf entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller (A) wurde mit Strafbefehl (rechtskräftig seit dem 16.1.19) wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Dem lag im Wesentlichen zugrunde, dass er im Dezember 2016 seine ESt-Erklärung für das Jahr 2015 eingereicht hatte, in der er ohne das Wissen seiner Ehefrau ‒ von der er seit April 2015 getrennt lebte ‒ die Zusammenveranlagung mit ihr beantragte und zu diesem Zweck ihre Unterschrift fälschte. Aufgrund der unrichtigen Angaben entstand ihm ein ungerechtfertigter Steuervorteil i. H. v. knapp 4.000 EUR.

     

    Auf seinen Antrag vom 18.2.19 erteilte ihm die Bezirksregierung am 22.2.19 die Zuverlässigkeitsfeststellung nach § 7 LuftSiG. Im Juni 2021 erfuhr die Bezirksregierung vom Strafurteil. Mit Schreiben vom 5.7.21 wurde A hierzu angehört. A merkte hierzu an, er habe für die Steuererklärung die Unterschrift seiner Ex-Frau benötigt. Da sie sich geweigert habe, habe er im Nachhinein dummerweise für sie unterschrieben und die Sache sei aufgeflogen. Mit Ordnungsverfügung vom 4.8.21 sprach die Bezirksregierung dem A die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit ab und widerrief die Zuverlässigkeitsfeststellung vom 22.2.19.

         

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