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  • · Fachbeitrag · LG Bonn

    Haftstrafe gegen deutschen Banker wegen Cum-Ex-Geschäften

    | Das LG Bonn hat in einem weiteren Cum-Ex-Verfahren den ehemaligen Generalbevollmächtigten der Hamburger Privatbank M. M. Warburg wegen schwerer Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt (1.6.21, 62 KLs - 213 Js 32/20 - 1/20, Abruf-Nr. 224549 ). |

     

    Die vom Angeklagten A unterzeichnete KSt-Erklärung nebst Anlage WA sei dahingehend auszulegen, dass dort der Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen erklärt werde, der jedoch tatsächlich nicht stattgefunden habe. Die Erklärung sei daher unrichtig bzw. unvollständig.

     

    Das LG weist steuerrechtliche Ansichten zurück, die eine Kapitalertragsteuer-Erstattung zugunsten der Bank trotz fehlendem Steuereinbehalt für zulässig ansehen. Die Vorlage einer Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder 3 EStG reiche nicht aus, da diese nur eine zusätzliche Anrechnungsvoraussetzung ohne Vollbeweisfunktion darstelle. Die Bank sei auch nicht steuerabzugsberechtigte Anteilseignerin der Aktien nach § 39 Abs. 1 AO gewesen, da sie das Eigentum an diesen erst nach den Hauptversammlungen erworben habe. Sie habe auch nicht „wirtschaftliches Eigentum“ i. S. d. § 39 Abs. 2 AO erlangt. Der bloße Lieferanspruch auf Übereignung von Aktien mit Dividendenbezugsrecht könne das absolute Eigentumsrecht derjenigen, die im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse zivilrechtliches Eigentum an Stücken der von der Veräußerung betroffenen Aktiengattung innehatten, nicht beeinträchtigen. Angaben, die unrichtig oder unvollständig sind, weil ihnen ‒ wie hier ‒ eine unzutreffende Rechtsansicht zugrunde liegt, blieben unrichtig i. S. v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Jäger in: Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 44). Etwas anderes gelte allenfalls, wenn der Erklärende alle steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vortrage und es dem FA dadurch ermögliche, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung zutreffend festzusetzen. A hatte aber nicht vollständig vorgetragen.

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