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  • · Fachbeitrag · Konkurrenzen

    Mittelbare Täterschaft bei einem unbenannt besonders schweren Fall des § 266a StGB

    von Oberstaatsanwalt Dr. Jost Schützeberg, Köln

    | Eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt auf, wie das Konkurrenzverhältnis bei mittelbarer Täterschaft zu bestimmen ist, welche Anforderungen ein unbenannt besonders schwerer Fall des § 266a StGB hat und welche Fehler bei einer Einziehungsentscheidung begangen werden können. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte G und sein zwischenzeitlich verstorbener Bruder B gründeten eine GbR, die den „Holz- und Bautenschutz“ sowie später auch Handwerkerleistungen zum Geschäftsgegenstand hatte. Während der B für die kaufmännischen Aufgaben zuständig war, kümmerte sich G um die handwerklichen Angelegenheiten. Die Gewinne des Unternehmens, das zwischen 2009 und 2015 durchschnittlich ca. 50 Mitarbeiter hatte und einen Umsatz zwischen 3,8 und 5,2 Mio. erwirtschaftete, wurden hälftig zwischen den Brüdern als gemeinsame Geschäftsführer geteilt.

     

    Um sich im zunehmend härteren Wettbewerb Vorteile zu verschaffen, zahlte der B den Mitarbeitern zwischen 2009 und 2015 die Löhne teilweise (i. H. v. monatlich. insgesamt 15.000 EUR) „schwarz“ aus. Um die Schwarzlohnzahlungen zu verschleiern, führte er „nicht leistungsunterlegte“ Schein- bzw. Abdeckrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Bauleistungen ohne USt-Nachweis (§ 13b UStG) in die Buchführung der GbR ein. Die Scheinrechnungen, die zwischen 2009 und 2010 der Mitangeklagte S gegen Provisionen erstellte und die, was S auch wusste und billigte, dazu dienten, die Schwarzlohnzahlungen zu verschleiern, wurden von dem Konto der GbR, über das beide Geschäftsführer verfügungsbefugt waren, beglichen. Die jeweiligen Empfänger hoben die Geldeingänge ab und zahlten die Beträge unter Abzug einer Provision von 10 Prozent bar an den B zurück. Von diesen Beträgen wurden die Mitarbeiter teilweise schwarz bezahlt. Über ein gutgläubiges Steuerbüro wurden für die GbR monatlich jeweils um mindestens 15.000 EUR zu niedrige elektronische LSt-Anmeldungen bei dem zuständigen FA eingereicht und entsprechende Meldungen an die Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge abgegeben. Dadurch verursachte G, dem die Handlungen des B als Mittäter zuzurechnen waren, zwischen 2010 und 2015 einen monatlichen LSt-Schaden i. H. v. 2.100 EUR, und er hielt monatlich AN- und AG-Beiträge i. H. v. ca. 9.200 EUR vor.

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