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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Strittig: Blockiert deutsches Recht die irische Restschuldbefreiung?

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Eine Klage, festzustellen, dass Steuerforderungen nach durchlaufenen irischem Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung einschließlich Forderungen aus einer Steuerhinterziehung erloschen sind, ist unzulässig. Solche Streitigkeiten sind im Abrechnungsbescheidverfahren gem. § 218 Abs. 2 AO zu klären. Das hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (K) ist in Deutschland wegen Steuerschulden aus den Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2012 wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Er übersiedelte nach Irland. Über sein Vermögen wurde dort ein Insolvenzverfahren eröffnet und mit beglaubigter Bestätigung in 10/2021 erklärt, dass er zahlungsunfähig ist. Nach Verfahrensabschluss erhielt K mit dem certificate of discharge from bankruptcy die Bestätigung, dass die angemeldeten Forderungen ‒ worunter nach seiner Ansicht auch diejenigen des beklagten FA fallen ‒ von der Restschuldbefreiung erfasst seien. Das FA wurde vergeblich um Bestätigung gebeten. Daraufhin beantragte K festzustellen, dass es nach seiner registrierten Zahlungsunfähigkeit und erfolgtem discharge from bankruptcy unzulässig sei, vollstreckungsrechtliche Maßnahmen der Finanzverwaltung insbesondere durch das FA, einzuleiten und/oder fortzuführen, u. a. dadurch, dass Drittschuldnererklärungen eingefordert und Pfändungs- und Einziehungsverfügungen übermittelt würden. Hilfsweisebeantragte er, das FA zu verpflichten, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen und darin festzustellen, dass dessen Forderungen erloschen sind.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unzulässig (FG Berlin-Brandenburg 17.4.24, 16 K 16094/23, Abruf-Nr. 243500). Denn es kann ein Abrechnungsbescheid i. S. d. § 218 AO beantragt werden. Nach durchlaufenem Einspruchsverfahren steht eine andere Klageart zur Verfügung, sodass aufgrund der Subsidiaritätsregelung des § 41 Abs. 2 S. 1 FGO die vorliegende Klage unzulässig ist.