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  • · Fachbeitrag · Hinterziehungszinsen

    Steuerhehler ist kein Zinsschuldner

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Die durch das vorschriftswidrige Verbringen von Gegenständen in das EU-Zollgebiet erfüllte Steuerhinterziehung erfolgt nicht „zugunsten“ einer Person i. S. v. § 235 Abs. 1 S. 2 AO, die die Waren nach Abschluss des Verbringens ankauft und dadurch eine Steuerhehlerei begeht. Das hat das FG Hamburg entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (K) wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen auf Zoll. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden elf Schachteln mit weißrussischer Steuerbanderole gefunden. K räumte ein, von einem A Zigaretten zum Preis von 25 EUR pro Stange für den Eigenverbrauch angekauft zu haben. Es sei ihm bekannt gewesen, dass der Ankauf unversteuerter Zigaretten strafbar ist. Das Steuerstrafverfahren gegen K wegen des Verdachts der Steuerhehlerei wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt, § 153a StPO. Neben dem Einfuhrabgabenbescheid, mit dem der Beklagte Zoll festsetzte, setzte er mit Zinsbescheid für hinterzogene Einfuhrabgaben Zinsen auf den festgesetzten Zoll fest.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anfechtungsklage ist begründet (FG Hamburg 13.9.18, 4 K 122/17, Abruf-Nr. 212646). Der Zinsbescheid für hinterzogene Einfuhrabgaben ist rechtswidrig und verletzt K in seinen Rechten. Denn die Voraussetzungen von § 235 Abs. 1 AO, auf den der Beklagte die Zinserhebung gestützt hat, liegen nicht vor. Zwar wurden Steuern hinterzogen; K ist jedoch nicht Zinsschuldner. Dass er eine Steuerhehlerei begangen hat, führt nicht zu seiner Inanspruchnahme nach § 235 AO.

      

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