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  • · Nachricht · High Court

    Irische Entscheidung zur Airbnb-Gruppenanfrage

    | Die Entscheidung des irischen High Court zur erfolgreichen Gruppenanfrage der deutschen Steuerverwaltung betreffend Airbnb-Daten liegt vor (22.6.20, 2020 No. 85 MCA, Abruf-Nr. 221829 ). Nach den irischen Rechtsvorschriften steht es im Ermessen des Richters, Gruppenauskunftsersuchen auch gegenüber Privaten stattzugeben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese gegen geltendes Steuerrecht verstoßen haben. |

     

    Der High Court bejaht die entsprechenden Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen gegenüber Airbnb. Die Steuerbehörden hätten aus nachvollziehbaren Gründen gehandelt, als sie zur Begründung ihres Antrags einen Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung benannt hätten. Ein erheblicher Teil der untersuchten Steuerpflichtigen habe die relevanten Einkünfte nicht angegeben. Das Gesetz stehe hier auf der Seite der gesetzestreuen Steuerzahler. Zudem ergebe sich ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Einhaltung der bestehenden internationalen Verträge und Verordnungen, die wesentlich auf der Idee der Gegenseitigkeit beruhten. Angesichts des globalisierten Charakters der modernen Welt und der von Gegenseitigkeit geprägten internationalen Abkommen bestehe ein starkes öffentliches Interesse an der Kooperation der Mitgliedsstaaten bei Ermittlungen ausländischer Steuerbehörden. Das Auskunftsersuchen sei objektiv gerechtfertigt. Es handele sich nicht um eine unzulässige Ausforschung, nur weil sich das Auskunftsersuchen auf eine größere Gruppe nicht individuell identifizierbarer Steuerzahler beziehe. Hinsichtlich der Angemessenheit betont das Gericht, dass die begehrten Informationen hinreichend eingegrenzt wurden.

     

    Beachten Sie | Trotz ihres Grundsatzcharakters (neben der Gruppenanfrage aus Deutschland erfolgte die Entscheidung auch zu ähnlichen Anträgen aus Frankreich, Korea und Island) bleibt die Entscheidungsbegründung recht vage. Welche konkreten Indizien zur Rechtfertigung der Gruppenanfragen von den Steuerbehörden vorgetragen wurden und welche genaue Eingrenzung hinsichtlich der begehrten Daten erfolgte, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Die vom Gericht herangezogenen, eher allgemein anmutenden Grundsätze zur Rechtfertigung der Gruppenanfrage legen allerdings die Vermutung nahe, dass Irland vergleichbaren steuerlichen Gruppenanfragen regelmäßig nachkommen wird.(DR)

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