· Fachbeitrag · Haftungsbescheid
Haftungsbescheid bei einer GmbH in der Krise: Das ist zu beachten
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
Erzielt eine GmbH während der Amtszeit des Geschäftsführers keine Betriebseinnahmen mehr und weist die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) hohe Verluste aus, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie fällige Abgabenverbindlichkeiten aus früheren Zeiträumen zeitnah hätte entrichten können. Das hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner (G) die Antragstellerin (A) als ehemalige Geschäftsführerin (GF) einer GmbH wegen rückständigen Abgabenverbindlichkeiten persönlich in Haftung nehmen kann. A war vom 28.9.22 bis zum 26.1.24 alleinige GF der Gesellschaft. Bereits zuvor waren Vollstreckungsversuche des G in das Vermögen der GmbH erfolglos geblieben. Da die GmbH keine USt-Erklärung für 2022 eingereicht hatte, ermittelte G die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege (§ 162 Abs. 1 AO) und setzte die USt mit Bescheid vom 7.12.23 fest. Die GmbH legte gegen den Bescheid keinen Einspruch ein. Zur Begründung der Haftungsinanspruchnahme der A führte G im Wesentlichen aus, dass diese zumindest grob fahrlässig folgende Pflichtverletzungen begangen habe:
- verspätetes Einreichen der Lohnsteueranmeldung für 9/2022 sowie Nichtentrichten der Abgabenverbindlichkeit,
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