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  • · Fachbeitrag · Haftentschädigung

    So wird ein Anwalt nach U-Haft in einem Steuerstrafverfahren entschädigt

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Der Entschädigungsanspruch nach § 7 StrEG umfasst nur den unmittelbaren Schaden des Betroffenen, nicht jedoch sog. Reflexschäden in der Kanzlei (mit eigener Rechtspersönlichkeit). Denn es handelt sich bei dem verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 7 StrEG nur um einen dem Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens zugebilligten Anspruch.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (K) macht Ansprüche nach dem StrEG und unter Staatshaftungsgesichtspunkten gegen den Beklagten (B) geltend, die sich aus dessen Festnahme, Inhaftierung, Maßnahmen im Rahmen der Außervollzugsetzung sowie aus amtspflichtwidrigem Verhalten insbesondere einer Staatsanwältin ergeben sollen. K ist Partner einer mittelständischen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-Kanzlei (mbH). Gegen ihn wurde wegen Steuerhinterziehung ermittelt. Er wurde festgenommen und befand sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls längere Zeit in U-Haft (89 Arbeitstage). Nach Anklageerhebung und Hauptverhandlung stellte das LG das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 StPO ein und stellte die Entschädigungspflicht der Staatskasse für die U-Haft und die Maßnahmen der Außervollzugsetzung fest.

     

    K hat eine Entschädigung von 11.055.512,23 EUR gefordert. Tatsächlich wurde ihm eine Haftentschädigung i. H. v. 8.925 EUR zugebilligt; im Übrigen wurde sein Entschädigungsantrag zurückgewiesen. K hat Klage beim LG erhoben. Während er in der Klageschrift seine Ansprüche ausschließlich auf §§ 2, 7 StrEG stützte, machte er später auch Amtshaftungsansprüche – in erster Linie begangen durch eine Staatsanwältin und einen Staatsanwalt – in derselben Höhe geltend. Hierzu führt K aus, der Haftbefehl sei erschlichen worden; der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei frei erfunden worden bzw. er habe dem eigenen Erkenntnisstand der Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung widersprochen. Richtigstellungen zum Sachverhalt und zur Rechtslage seien gegenüber den Gerichten ebenso unterdrückt worden wie entlastende Tatsachen und Beweise. Hierdurch seien die dokumentierten Sachverhalte entstellt worden. Zudem sei die Rechtslage weder sorgfältig noch objektiv geprüft und die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere des BFH nicht beachtet bzw. bewusst ignoriert worden. Ermittlungshandeln sei in der Akte weder vollständig noch ordnungsgemäß dokumentiert, Steuerakten seien nicht ausgewertet worden.