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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuerhinterziehung

    Abzugsverbot für Bestechungsgelder

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Soweit die Zuwendung von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, muss auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Sachverhalt

    Zwischen 2009 und 2013 führte das FA Außenprüfungen durch, die mehrere Unternehmen betrafen, u. a. die Klägerin (K). In diesem Zusammenhang leitete das Strafsachen-FA ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren u. a. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Gewerbesteuer für die Streitjahre zugunsten der K ein. Steuerlich strittig blieben einzelne Zahlungen ins Ausland, die das FA nicht zum Betriebsausgabenabzug zuließ. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Niedersachsen zunächst erfolglos. Auf die Revision der K wurde das Urteil des FG aufgehoben, soweit es die Feststellung der Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 und 2006 betrifft. Die Sache wurde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob bzw. inwieweit das FG zu Recht davon ausgegangen ist, dass die streitbefangenen Aufwendungen als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG i. V. m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB den Gewinn der K in den Streitjahren nicht mindern dürfen (BFH 15.4.21, IV R 25/18, Abruf-Nr. 223880).

        

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