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  • · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Automatische Kontenabfrage steigt an

    | Seit dem 1.4.05 ist es Behörden wie den Sozial- und Finanzämtern oder auch den Arbeitsagenturen möglich, Kontostammdaten von Bürgern über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abzurufen. |

     

    Zu den Kontostammdaten zählen die Kontonummer, das Eröffnungs- bzw. Auflösungsdatum eines Kontos, aber auch Name, Anschrift, Geburtsdaten, vorhandene Bausparverträge und Wertpapierdepots der Kontoinhaber. Alle deutschen Banken und Sparkassen sind verpflichtet, diese Informationen in einer Datenbank abzulegen und unter niedrigen datenschutzrechtlichen Standards den benannten Behörden bereitzustellen.

     

    PRAXISHINWEIS | In den letzten Jahren ist ein steter Anstieg der Kontenabrufe durch die hierzu befugten Behörden - insbesondere Strafverfolgungs- und Finanzbehörden - zu verzeichnen. Dies spiegelt nach Ansicht der Bundesregierung aber nur den tatsächlichen Ermittlungsbedarf, denn in der Anfangszeit des Kontenabrufverfahrens hinderten die technischen Rahmenbedingungen eine sachgerechte Nutzung der Kontenabrufmöglichkeit.

    Eine gesetzliche Reduzierung der steuerlichen Kontenabrufmöglichkeit sei vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Auftrags der Finanzbehörden, die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben und bei säumigen Steuerzahlern auch zu vollstrecken, nicht vertretbar (BT-Drucks. 17/8515).

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 79 | ID 32431180

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