11.05.2020 · Fachbeitrag · Finanzgericht Münster
Formelle Kassenmängel sind kein Vorsatznachweis
Kassenmängel – hier fehlende Z-Bons einer elektronischen Registrierkasse – lassen als formelle Mängel keinen sicheren Schluss auf die Verkürzung von Einnahmen zu. Fehlende Tagesendsummenbons allein rechtfertigen damit nach Ansicht des FG Münster (17.1.20, 4 K 16/16, Abruf-Nr. 214889 ) nicht die Annahme eines Hinterziehungsvorsatzes. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass neben den Kassenmängeln auch nicht aufgezeichnete Wareneinkäufe in geringem Ausmaß vorlagen.
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