Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 19.05.2014 · Fachbeitrag · Finanzgericht München

    Außenprüfung: Anforderungen an eine Schlussbesprechung

    | Nach dem Wortlaut des § 201 Abs. 1 AO geht zunächst dem Abhalten einer Schlussbesprechung i.S. des § 201 AO voraus, dass die Außenprüfung zu einem „Ergebnis“ geführt hat. Im Allgemeinen findet das Ergebnis einer Außenprüfung Niederschlag im Betriebsprüfungsbericht, sodass die Außenprüfung in der Regel mit der Zusendung des Prüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 AO) abgeschlossen wird (FG München 19.12.13, 1 K 2603/11, Abruf-Nr. 141472 ). |

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents