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  • · Nachricht · Finanzgericht Hamburg

    Hinzuschätzung bei einem Taxi-Betrieb

    | Die Erlöse eines Taxiunternehmers können nach Ansicht des FG Hamburg (29.8.17, 2 K 238/16, Abruf-Nr. 198095 ) auf der Grundlage der Jahresgesamtlaufleistungen der Taxen geschätzt werden, wobei grundsätzlich die Nettoumsätze pro Kilometer angesetzt werden können, die sich aus den Gutachten über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes ergeben, die die Freie und Hansestadt Hamburg in Auftrag gegeben hat. |

     

    Vorliegend berechtigen nach Ansicht des FG sowohl die Verletzung der Aufzeichnungspflicht als auch der Aufbewahrungspflicht zur Schätzung der Einkünfte. Die Aufzeichnungen der Einnahmen bieten nicht die Gewähr der Vollständigkeit und Richtigkeit.

     

    Der Kläger hat die Bareinnahmen und -ausgaben nicht täglich erfasst und in ein Kassenbuch eingetragen, sodass er zumindest die Einnahmenursprungsaufzeichnungen in Form der ordnungsgemäß ausgefüllten Schichtzettel und der wöchentlichen Abrechnungen mit den Fahrern hätte aufbewahren müssen. Zwar liegen die Schichtzettel vor, Unterlagen zu den wöchentlichen Abrechnungen mit den Fahrern sind aber nicht aufbewahrt worden. Dies ist ein erheblicher Mangel in der Buchführung in Form der Verletzung der Aufbewahrungspflicht von Einnahmenursprungsaufzeichnungen, der schon für sich dazu führt, dass die Buchführung in Bezug auf die Einnahmenseite nicht zur Grundlage der Besteuerung gemacht werden kann und eine Hinzuschätzung geboten ist.(CW)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 1 | ID 45038012

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