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  • · Nachricht · FG Schleswig-Holstein

    „Schmiergeld-Zahlung“ umsatzsteuerbar ‒ keine Doppelbelastung

    | Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass als „Schmiergeld“ erhaltene Provisionen (für die Überlassung nicht eingefärbten Heizöls) umsatzsteuerbar sind. Auch die Beschlagnahme des Geldes zum Zwecke der Einziehung (§ 73 ff. StGB) nebst daraus folgender „Doppelbelastung“ stehe der Umsatzsteuerbarkeit nicht entgegen (18.2.22, 4 V 148/20, Abruf-Nr. 229112 ). |

     

    Konkurrieren unerlaubte Geschäfte mit erlaubten Tätigkeiten, verbietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, diese unterschiedlich zu behandeln. Keine Steuerbarkeit liegt daher lediglich bei Geschäften mit „vollständigem Verkehrsverbot“ vor, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale weder in den erlaubten Handel gebracht noch in sonstiger Weise in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können. Die hier betreffenden Güter (Heizöl/Diesel) waren demgegenüber ohne Weiteres verkehrsfähig, sodass die dafür gezahlten Provisionen i. H. v. rund 80.000 EUR nach Ansicht des FG umsatzsteuerbar waren.

     

    Beachten Sie | Das FG stellt für die Beurteilung der Umsatzsteuerbarkeit insofern nicht isoliert auf die Handlung (unerlaubte Manipulation des Abfüllsystems), sondern auch auf den durch den Leistungsempfänger abgegoltenen Leistungserfolg (Überlassung nicht eingefärbten Heizöls) ab.

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