08.09.2026 · Nachricht · FG Düsseldorf
Vorsatz im Steuerstrafrecht richtig einordnen
Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich den objektiven Tatbestand einer Strafbestimmung verwirklicht (FG Düsseldorf 5.9.25, 10 K 2609/20 E, Abruf-Nr. 250846 ). Der Vorsatz bei § 370 Abs. 1 AO bezieht sich damit auch auf die Steuererheblichkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angaben, auf die Herbeiführung des Steuerverkürzungserfolgs und das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils. Insofern muss der Täter notwendig Kenntnisse der Steuerrechtslage haben (vgl. Ransiek in: Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rn. 600 m. w. N.).
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